AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER X-COATING GMBH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur die „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

§ 2 Definitionen

In diesen Geschäftsbedingungen bezeichnet und bedeutet:

2.1
„Besteller“ bzw. „Auftraggeber“: Die Person, die in Bezug auf die Durchführung von Lieferungen oder die Erbringung von Dienstleistungen ein Angebot anfordert oder einen Auftrag erteilt.

2.2
„Auftragnehmer“ und „wir“ bzw. „uns“: die X-Coating GmbH, bei der der Besteller ein Angebot anfordert oder einen Auftrag erteilt.

2.3
„Angebot(e)“: die an den Auftraggeber gerichtete(n) Offerte(n) des Auftragnehmers, aus der bzw. denen sich ergibt, zu welchen Bedingungen die Ausführung eines etwaigen Auftrags erfolgt.

2.4
„Bestellung“ bzw. „Auftrag“: die Bestellung bzw. der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer in Bezug auf die Durchführung von Lieferungen oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich der Verrichtung von Werksleistungen zu den im Angebot angegebenen Bedingungen und Bestimmungen.

2.5
„Auftragsbestätigung(en)“: die Bestätigung(en) des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass der durch den Auftraggeber erteilte Auftrag angenommen werden kann bzw. worden ist, sowie die Bestätigung der darauf anwendbaren Bedingungen und Bestimmungen.

2.6
„Vertrag“ („Verträge“): die Einigung über die zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber getroffenen Absprachen in Bezug auf den Auftrag sowie die darauf anwendbaren Bedingungen und Bestimmungen.

2.7
Das „Werk“: die gemäß dem Vertrag zu liefernden Sachen, zu erbringende Oberflächenbehandlung bzw. -bearbeitung

2.8
„Veredelung“: die Oberflächenbehandlung bzw. -bearbeitung durch Feuerverzinken (Hochtemperatur- bzw. Normaltemperaturverzinkung und Schleuderverzinkung) oder Kombinationen von Feuerverzinken und Beschichten (Duplex-System).

2.9
„Beschichten“: die Oberflächenbehandlung und -bearbeitung durch Passivierung, Anodisierung, Pulver- und Nassbeschichten.

2.10
§§ ohne Hinweis auf ein Gesetz den betreffenden Paragraphen dieser Geschäftsbedingungen.

 

§ 3 Anfrage, Angebot, Vertragsschluss

3.1
Der Besteller ist verpflichtet, uns in seiner Anfrage, spätestens aber in seiner Bestellung, die Materialgüte, die Materialdicke, die Abmessungen sowie die Größe in qm der zu veredelnden/beschichtenden Oberfläche, die Stückgewichte, eine etwa erfolgte Vorbehandlung der von uns zu veredelnden Teile sowie die gewünschte Art der Veredelung/Beschichtung, bei komplizierten oder größeren Teilen Zeichnungen oder zumindest Skizzen beizufügen, uns bei Kleineisenwaren ein Muster vorzulegen und uns auf abgeschlossene und/oder versteckt liegende Hohlräume hinzuweisen.

3.2
Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben.

3.3
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

3.4
Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses binnen zwei Wochen annehmen; als Annahme des Angebotes gilt es auch, wenn wir binnen zwei Wochen mit der vorbehaltlosen Abarbeitung der Bestellung beginnen.

 

§ 4 Feuerverzinken als Stückverzinken im Normaltemperaturbereich

4.1
Soweit nicht anders vereinbart, werden uns zum Feuerverzinken angelieferte Teile im Normaltemperaturbereich stückverzinkt (Normaltemperaturverzinkung).

4.2
Die Beschaffenheit unserer Werkleistung richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Vorschriften. Sind solche Vorschriften nicht vereinbart worden, schulden wir eine fachgerechte Verzinkung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN EN ISO 1461. Führen wir im Auftrag des Bestellers zusätzlich zur Feuerverzinkung das Feinverputzen der verzinkten Teile durch, sind örtliche Unterschreitungen der von der Norm DIN EN ISO 1461 vorgegebenen örtlichen Schichtdicke (Mindestwert) vom Auftraggeber hinzunehmen.

4.3
Wir setzen voraus, dass die zu veredelnden Bauteile und gefertigten Stahlkonstruktionen hinsichtlich Konstruktion und Fertigung feuerverzinkungsgerecht hergestellt wurden und den Anforderungen der DIN EN ISO 1461, der DIN EN ISO 14713-2 und der DIN EN 1090 entsprechen und dass es sich um Stähle handelt, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen Eigenschaften zum Feuerverzinken geeignet sind. Bauteile und Stahlkonstruktionen nach anderen Normen und/oder anderen Eigenschaften darf der Besteller nur nach vorheriger Anfrage und schriftlicher Bestätigung durch uns anliefern.

4.4
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, beschränkt sich die Eingangskontrolle der uns zum Feuerverzinken angelieferten Teile auf das offenkundige Vorliegen solcher Umstände, die aus Sicht eines Feuerverzinkers ohne besondere stahlbauliche Expertise darauf schließen lassen, dass es während des Feuerverzinkens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Auftreten einer Fehlererscheinung bzw. von Fehlererscheinungen kommen wird. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Eingangskontrolle eine Prüfung auf das Vorhandensein von die Eignung der uns angelieferten Teile zum Feuerverzinken negativ beeinflussenden Eigendehnungen/Eigenspannungen im Material nicht geschuldet ist, da eine solche Prüfung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand von uns nicht zu leisten ist.

4.5
Der Besteller ist verpflichtet, uns spätestens mit der Bestellung eine etwaig nach der DASt-Richtlinie 022 „Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen“ des Deutschen Ausschusses für Stahlbau erforderliche Bestellspezifikation mitzuteilen. Der Besteller ist ebenfalls verpflichtet, vor der Bestellung zu prüfen, ob die DASt-Richtlinie 022 anzuwenden ist. Die etwaigen Mehrkosten (Prüfungen, Messungen etc.) aufgrund der Anwendung der DASt-Richtlinie 022 (mit Ausnahme des Preises der Verzinkung, der sich nach § 13 bestimmt) wird der Auftragnehmer dem Besteller gesondert berechnen.

4.6
Infolge des Verzinkungsvorganges kann es bisweilen zu Rissen an und in verzinkten Stählen und Stahlkonstruktionen kommen, welche nach derzeitigem Stand der Technik nicht vermieden werden können („flüssigmetallinduzierte Spannungsrisskorrosion“). Bei der Verwendung von Feinkornbaustählen muss zudem mit Wasserstoffversprödung und als Folge dessen ebenfalls mit Rissbildung gerechnet werden, wobei es zur Vermeidung solcher Schäden in jedem Fall erforderlich ist, derartige Stähle/Stahlkonstruktionen vor der Anlieferung zum Verzinken mit Reinheitsgrad SA 2 ½ zu strahlen; die Verwendung solcher Stähle ist uns spätestens zusammen mit der Anlieferung mitzuteilen.

4.7
Eine Haftung für flüssigmetallinduzierte Spannungsrisskorrosion sowie für eine solche Rissbildung, die auf Wasserstoffversprödung zurückzuführen ist, und für dadurch bedingte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Pulverbeschichten

5.1
Im Rahmen des Pulverbeschichtens schulden wir, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine fachgerechte Beschichtung in Werkstoff und Werkarbeit gemäß DIN 55633 und eine deckende Schicht. Eine exakte Schichtdicke wird nicht gewährleistet.

5.2
Wir setzen voraus, dass die durch Pulverbeschichtung zu veredelnden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand angeliefert werden. Beschichtungsgerecht in diesem Sinn bedeutet insbesondere, dass die zu beschichtenden Teile entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die geeignet sind, die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Überzüge ungünstig zu beeinflussen. Solche Fehler sind z. B. bei aus Walzerzeugnissen hergestellten Werkstücken Risse, Porennester, Fremdstoffeinschlüsse und Dopplungen, bei Gussstücken Einfall- und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Insbesondere müssen die Oberflächen frei von Antikatalyten (wie z. B. Zink und Schwefel), Silikon, Konservierungs-, Schmier- und Schneidemittel sein.

5.3
Der Besteller ist verpflichtet, uns spätestens bei Anlieferung der Teile über folgende Kriterien zu informieren: Materialzusammensetzung (bestimmend für Gittertyp, Gefügeausbildung, Festigkeit, Härte, Zähigkeit, Aktivierbarkeit), Reinheitsgrad (bestimmend für Homogenität des Gefüges, besonders von Bedeutung im Bereich der Oberflächenzone) Wärmebehandlungs- und Oberflächenbearbeitungszustand, Eigenspannungen.

5.4
Die Pulverbeschichtung von Stahl oder Aluminium ist ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

 

§ 6 Nassbeschichten

6.1
Im Rahmen des Nassbeschichtens schulden wir, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine fachgerechte Beschichtung der Werkstücke gemäß DIN EN ISO 12944 nach C2 Mittel.

6.2
Durch Nassbeschichten zu veredelnde Teile sind uns in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinn bedeutet insbesondere, dass die zu beschichtenden Teile keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler, i. S. d. Aufzählung in § 5.2, aufweisen, die geeignet sind, die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Überzüge ungünstig zu beeinflussen.

6.3
Wir setzen voraus, dass die uns angelieferten Teile bei der Anlieferung bereits vorbehandelt sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der Vorgaben der DIN EN ISO 8501-3, DIN EN ISO 12944 Teil 1 und DIN EN 1090.

6.4
Bei beschichteten Teilen kann die vollständige Aushärtung der Beschichtung, abhängig insbesondere von der Außentemperatur, bis zu mehreren Wochen dauern. Die beschichteten Teile werden mit dem Trockengrad 4 gemäß DIN EN ISO 9117-5 versandbereit gemeldet bzw. versendet. Eine Haftung für solche Beschädigungen der Beschichtung auf dem Transport, die ihre Ursache in einer noch nicht vollständigen Aushärtung der Beschichtung haben, ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Nachbehandlung

Die Nachbehandlung ist eine Form des temporären Oberflächenschutzes. Eine Gewähr für eine bestimmte zeitliche Dauer übernehmen wir in Anbetracht der temporären Natur der Nachbehandlungsschicht nicht.

 

§ 8 Duplex-System

Für von uns im Duplex-System zu veredelnde Teile gelten die Bestimmungen über das Feuerverzinken gemäß § 4 dieser Geschäftsbedingungen. Zusätzlich gelten für Veredelungen durch Duplex-System die Bestimmungen über das Pulverbeschichten (§ 5), falls der zweite Veredelungsschritt in dem Pulverbeschichten der zu veredelnden Teile besteht, bzw. die Bestimmungen über das Nassbeschichten (§ 6), falls der zweite Veredelungsschritt in dem Nassbeschichten der zu veredelnden Teile besteht.

 

§ 9 Hochtemperaturverzinkung

9.1
Die Beschaffenheit unserer Werkleistung richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Vorschriften. Sind solche Vorschriften nicht vereinbart worden, schulden wir eine fachgerechte Verzinkung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN EN ISO 1461. Führen wir im Auftrag des Bestellers zusätzlich zur Feuerverzinkung das Feinverputzen der verzinkten Teile durch, sind örtliche Unterschreitungen der von der Norm DIN EN ISO 1461 vorgegebenen örtlichen Schichtdicke (Mindestwert) vom Auftraggeber hinzunehmen.

9.2
Wir setzen voraus, dass die durch Feuerverzinken zu veredelnden Bauteile den Anforderungen der DIN EN ISO 1090 entsprechen und dass es sich um Stähle handelt, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen Eigenschaften zum Feuerverzinken und/oder zum Beschichten geeignet sind. Bauteile nach anderen Normen und/oder anderen Eigenschaften darf der Besteller nur nach vorheriger Anfrage und schriftlicher Bestätigung durch uns anliefern.

9.3
Infolge des Verzinkungsvorganges kann es bisweilen zu Rissen an und in verzinkten Stählen und Stahlkonstruktionen kommen, welche nach derzeitigem Stand der Technik nicht vermieden werden können („flüssigmetallinduzierte Spannungsrisskorrosion“). Bei der Verwendung von Feinkornbaustählen muss zudem mit Wasserstoffversprödung und als Folge dessen ebenfalls mit Rissbildung gerechnet werden, wobei es zur Vermeidung solcher Schäden in jedem Fall erforderlich ist, derartige Stähle/Stahlkonstruktionen vor der Anlieferung zum Verzinken mit Reinheitsgrad SA 2 ½ zu strahlen; die Verwendung solcher Stähle ist uns spätestens zusammen mit der Anlieferung mitzuteilen.

9.4
Eine Haftung für flüssigmetallinduzierte Spannungsrisskorrosion sowie für eine solche Rissbildung, die auf Wasserstoffversprödung zurückzuführen ist, und für dadurch bedingte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Schleuderverzinkung

10.1
Die Beschaffenheit unserer Werkleistung richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Vorschriften. Sind solche Vorschriften nicht vereinbart worden, schulden wir eine fachgerechte Verzinkung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN EN ISO 1461. Führen wir im Auftrag des Bestellers zusätzlich zur Feuerverzinkung das Feinverputzen der verzinkten Teile durch, sind örtliche Unterschreitungen der von der Norm DIN EN ISO 1461 vorgegebenen örtlichen Schichtdicke (Mindestwert) vom Auftraggeber hinzunehmen. Schleuderverzinken ist zudem ein Batchverfahren, bei dem die Möglichkeit von Zinkverdickungen und Kontaktstellen etc. nicht auszuschließen ist.

10.2
Wir setzen voraus, dass die durch Feuerverzinken zu veredelnden Bauteile den Anforderungen der DIN EN ISO 1090 entsprechen und dass es sich um Stähle handelt, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen Eigenschaften zum Feuerverzinken und/oder zum Beschichten geeignet sind. Bauteile nach anderen Normen und/oder anderen Eigenschaften darf der Besteller nur nach vorheriger Anfrage und schriftlicher Bestätigung durch uns anliefern.

10.3
Infolge des Verzinkungsvorganges kann es bisweilen zu Rissen an und in verzinkten Stählen und Stahlkonstruktionen kommen, welche nach derzeitigem Stand der Technik nicht vermieden werden können („flüssigmetallinduzierte Spannungsrisskorrosion“). Bei der Verwendung von Feinkornbaustählen muss zudem mit Versprödung und als Folge dessen ebenfalls mit Rissbildung gerechnet werden, wobei es zur Vermeidung solcher Schäden in jedem Fall erforderlich ist, derartige Stähle/Stahlkonstruktionen vor der Anlieferung zum Verzinken mit Reinheitsgrad SA 2 ½ zu strahlen; die Verwendung solcher Stähle ist uns spätestens zusammen mit der Anlieferung mitzuteilen.

10.4
Eine Haftung für flüssigmetallinduzierte Spannungsrisskorrosion sowie für eine solche Rissbildung, die auf Wasserstoffversprödung zurückzuführen ist, und für dadurch bedingte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Zusatzarbeiten

11.1.
Zusatzarbeiten an Bauteilen (wie z. B. das Richten, Einbringen von Ablaufbohrungen, Feinverputzen etc.)  führen wir ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch und in der Verantwortung des Auftraggebers aus.

11.2.
Die Überwachung der Durchführung der Arbeiten ist ausschließlich Sache des Auftraggebers.

 

§ 12 Preise

12.1
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung sowie weitere Nebenleistungen und Nebenkosten und zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

12.2
Zusätzlich zum Veredeln anfallende Arbeiten, wozu insbesondere das Entfernen von Öl, Fett, Rost, alten Beschichtungen/Überzügen sowie Permanentmarkern und sonstigen Verunreinigungen durch das nachträgliche Anbringen von Öffnungen und mehrfaches Beschichten und/oder Tauchen zählen, sind in den von uns angegebenen Preisen nicht enthalten und werden nach unserer Kalkulationsgrundlage zusätzlich berechnet.

12.3
Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

 

§ 13 Liefer- und Leistungszeit

13.1
Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt wurde. Der Lauf einer von uns angegebenen Lieferzeit/Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen.

13.2
Die Einhaltung von uns angegebener Lieferzeiten / Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere die Einhaltung vereinbarter Anliefertermine, die Anlieferung verzinkungsgerechten Materials gemäß DIN EN ISO 1461 und DIN EN ISO 14713-2 und die Erfüllung der dem Besteller nach der DASt-Richtlinie 022 obliegenden Pflichten. Verbindlich von uns zugesagte Lieferfristen beginnen deshalb erst mit dem Eingang der Teile bei uns, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem uns die in § 2 dieser Geschäftsbedingungen angeführten Angaben, Unterlagen oder Muster zugegangen sind. Sind zur Erreichung eines verzinkungs- und/oder beschichtungsgerechten Zustandes Vorarbeiten, etwa der in § 12 dieser Geschäfts-bedingungen bezeichneten Art, erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Beendigung dieser Arbeiten. Sofern und solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt, bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehalten.

13.3
Der Beginn der Lieferfrist und die fristgerechte Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt ferner voraus, dass nicht einer oder mehrere der in § 21 dieser Geschäftsbedingungen angeführten Umstände vorliegt bzw. vorliegen.

13.4
Verletzt der Besteller schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche blieben vorbehalten.

13.5
Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden § 14.4 vorliegen, geht des Weiteren die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der angelieferten Teile in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Schuldnerverzug geraten ist.

13.6
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder im Sinne von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

13.7
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Verzugsschaden begrenzt.

13.8
Wir haften schließlich auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13.9
Im Übrigen ist unsere Haftung im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes (das ist der Herstellungswert der angelieferten Teile), maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes begrenzt.

 

§ 14 Gefahrübergang und Versand

14.1
Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

14.2
Versandbereit gemeldete Teile sind vom Besteller unverzüglich abzuholen. Unterlässt der Besteller dies, sind wir nach Ablauf von 10 Kalendertagen berechtigt, die Teile nach unserer Wahl an den Besteller zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Im Falle der Versendung wählen jeweils nach billigem Ermessen wir das Transportmittel und den Transportweg.

14.3
Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir ferner berechtigt, den uns insoweit entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

14.4
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung vertraglich übernommen haben.

Wir sind in diesen Fällen, soweit es die Durchführung des Transports betrifft, als Frachtführer tätig, insoweit gelten für den Transport durch uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen (Unterfrachtführer) die jeweils aktuellen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und insbesondere die dortigen Haftungsbeschränkungen und -befreiungen.

14.5
Haben wir uns zur Anlieferung der Teile an eine Entladestelle verpflichtet, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Teile auf dem Transportfahrzeug an der Entladestelle  angekommen sind, und nicht erst mit erfolgtem Abladen der Teile. Im Übrigen erfolgt der Transport durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen auf der Grundlage der jeweils aktuellen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

14.6
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

14.7
Sofern wir im Einzelfall trotz vereinbarter Lieferung „ab Werk“ auf Wunsch des Bestellers Teile durch eigene Leute ausliefern, werden wir bezüglich des Transportes an die Entladestelle (einschließlich Auf- und Abladen) rein gefälligkeitshalber tätig, eine Haftung für Beschädigungen der Teile ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Leute haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

 

§ 15 Verpackung

15.1
Soweit nicht anders vereinbart, verpacken wir Teile vor dem Versand nur insoweit, als uns die Teile verpackt angeliefert wurden und das Packmaterial wieder verwendbar ist.

15.2
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht von uns zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

§ 16 Mängelhaftung

16.1
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

16.2
Wir stehen nicht ein für solche Schäden, die beruhen

–           auf der Ungeeignetheit der Stähle zum Feuerverzinken,
–           nicht verzinkungsgerechter Konstruktion im Sinne der DASt-Richtlinie 022,
–           ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte,
–           auf üblicher Abnutzung,
–           fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
–           unsachgemäße und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen/Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter,
–           auf mechanischen Beschädigungen (z. B. durch Transport oder Montage),
–           auf Verunreinigungen, die durch natürliche oder chemische Stoffe (z. B. Reinigungsmittel),
–           nachträglichen Schweißungen, die nicht gem. DIN EN ISO 1461 nachgearbeitet werden,
–           ungeschützten Kontaktstellen durch Anbringung von Schildern/Lampen etc. durch den Auftraggeber,
–           fehlerhaften Angaben des Bestellers nach der DASt-Richtlinie 022,
–           Nichtbeachtung der DIN EN ISO 1461 durch den Besteller.

16.3
Bei beschichteten Teilen ist eine Haftung für solche Beschädigungen der Beschichtung auf dem Transport, die ihre Ursache in einer noch nicht vollständigen Aushärtung der Beschichtung haben (siehe §§ 5.5, 6.4), ausgeschlossen.

16.4
Der Besteller hat die veredelten Teile unverzüglich nach Anlieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit sind unverzüglich, bei verdeckten Mängeln binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Untersuchung bzw. Rüge entfällt unsere Gewährleistung. Wurde eine Abnahme der von uns bearbeiteten Teile oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

16.5
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach unserer Wahl an unserem Betriebssitz oder vor Ort festzustellen. Beanstandete Teile sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Besteller seiner Rücksendungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er ohne unsere Einwilligung Änderungen an den bereits beanstandeten Teilen vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

16.6
Bei berechtigter, fristgerechter Mangelrüge nehmen wir Nacherfüllung in der Weise vor, dass wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung).

16.7
Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unsere Verpflichtung zu erfüllen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.

16.8
Wird die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die Teile nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden sind, es sei denn, dies entsprach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Teile.

16.9
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner vorstehender Absatz 17.8, letzter Satz, entsprechend.

 

§ 17 Sicherheiten

17.1
An den uns übergebenen Teilen steht uns ein Pfandrecht zu, das wir wegen sämtlicher, insbesondere auch früher entstandener und fälliger Forderungen gegen den Besteller geltend machen können.

17.2
Liefern wir dem Besteller die von uns veredelten Teile vor vollständiger Bezahlung aus, gilt als vereinbart, dass uns das Miteigentum an den veredelten Teilen wertanteilmäßig in Höhe unserer offenen Forderungen zusteht und der Besteller die veredelten Teile für uns unentgeltlich verwahrt. Teile, an denen uns das Miteigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

17.3
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet. Er tritt uns jedoch bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sicherungshalber in der Höhe ab, die unserer Forderung im Verhältnis zum Besteller entspricht. Wir ermächtigen den Besteller jederzeit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Anforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

17.4
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des uns zustehenden Teilwertes an der Vorbehaltsware zu den Teilwerten der anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

17.5
Der Besteller tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen.

17.6
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns dadurch entstehenden Ausfall, begrenzt auf die Kosten der Klage gem. § 771 ZPO.

17.7
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 18 Zahlungsbedingungen

18.1
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

18.2
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

18.3
Dem Besteller etwa bewilligte Nachlässe entfallen, wenn uns der Rechnungsbetrag nicht spätestens am 11. Kalendertag nach Rechnungsdatum endgültig zur Verfügung steht.

18.4
Der Besteller kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

18.5
Haben wir unstreitig nur teilweise mangelhafte Teile ausgeliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den mangelfreien Teil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.

18.6
Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet; zumindest aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

18.7
Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir ferner nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum vollständigen Erhalt der Zahlungen einstellen.

18.8
Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber angenommen. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels bzw. Schecks und für die rechtzeitige Erhebung des Wechselprotestes wird ausgeschlossen. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, hat der Besteller den Rechnungsbetrag binnen 8 Kalendertagen nach Absendung einer entsprechenden Aufforderung durch uns zu begleichen.

18.9
Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 19 Mängelhaftung, sonstige Ansprüche

19.1
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

19.2
Im Fall der Nacherfüllung sind wir – bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung – verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; Aus- und Einbaukosten jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadenersatzhaftung gegeben sind.

19.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

19.4
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

19.5
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

19.6
Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

19.7
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach den Produkthaftungsgesetz.

19.8
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

19.9
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.

19.10
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

19.11
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Regelungen 19.1 bis 19.10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB.

19.12
Die Begrenzung nach der vorangegangenen Bestimmung 19.11 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

19.13
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

19.14
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 20 Höhere Gewalt

20.1
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (nachfolgend als „Störung“ bezeichnet) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

20.2
Dies gilt auch, wenn die Störung zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der Besteller in Verzug befindet.

20.3
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand

21.1
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der von dem Besteller beauftragten X-Coating GmbH.

21.2
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz der X-Coating GmbH der Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

21.3
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Revisionsstand 1 (05/2021)